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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 5 S 52.05   

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https://dejure.org/2006,30499
OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 5 S 52.05 (https://dejure.org/2006,30499)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 5 S 52.05 (https://dejure.org/2006,30499)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2006 - 5 S 52.05 (https://dejure.org/2006,30499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung des Reisepasses; Drohen von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von Steuerfestsetzungen des Finanzamts; Vorliegen eines Steuerfluchtwillens

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; PassG § 7 Abs. 1; ; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4; ; PassG § 8; ; AO § 278 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.1996 - 25 B 3037/95
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 5 S 52.05
    Dies rechtfertigt es, eine Person durch pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen daran zu hindern, sich der Steuerpflicht zu entziehen (s. zum Ganzen OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 1996 - 25 B 3037/95 -, DVBl. 1996, 576, 577).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.1985 - 18 A 823/84
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 5 S 52.05
    Sie dürfte wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sein, nachdem der mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern vom 14. April 2003 entzogene Reisepass der Antragstellerin mit der Nr. 5532 065 525 lediglich bis zum 16. Mai 2004 gültig gewesen ist und die Antragstellerin Gründe für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht geltend gemacht hat (s. insoweit auch OVG Münster, Urteil vom 26. November 1985 - 18 A 823/84 -, NJW 1986, 2590).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 - 5 B 9.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Passentziehung; Passversagung; Strafverfolgung;

    Es umfasst vielmehr auch einen andauernden Aufenthalt im Ausland, vorausgesetzt, er ist von einem entsprechenden Fluchtwillen getragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG I C 19.66 -, Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 6, S. 18 f., zu den gleichlautenden Regelungen in § 7 Abs. 1 Buchst. b und § 8 PaßG 1952, sowie Beschlüsse vom 1. Februar 1971 - BVerwG I A 5.69 -, Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 9, S. 2, und vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 A 110/89 -, juris Rn. 3; vgl. auch Beschlüsse des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2004 - OVG 5 S 9.04 - [Thailand], des erkennenden Senats vom 28. Februar 2006 - OVG 5 S 52.05 -, juris Rn. 3 [Schweiz], vom 11. September 2007 - OVG 5 S 56.07 -, juris Rn. 11 [Spanien], und vom 7. November 2011 - OVG 5 N 31.08 -, juris Rn. 10 [Argentinien]; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 26. August 1993 - 25 A 1200/93 -, juris Rn. 5, und Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, Stand Mai 2011, Rn. 16 zu § 7 PaßG).
  • VG Berlin, 28.02.2019 - 23 K 142.17

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung des Reisepasses sowie Begehren

    Denn die bezweckte Rückkehr des Klägers nach Deutschland eröffnet den Steuerbehörden die Möglichkeit, ihn mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Mitteln zu veranlassen, seine Vermögens- und Einkommenslage rückhaltlos offen zu legen und Zahlungen auf die vollziehbaren Steuerforderungen zu leisten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. November 2007 - OVG 5 N 75.05 -, juris Rn. 5 und vom 28. Februar 2006 - OVG 5 S 52.05 -, juris Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - 18 U 146/08

    Anspruch eines in die Schweiz Verzogenen auf Ersatz von Schäden infolge von

    Dafür spricht der erhebliche Umfang der vollziehbaren Steuerverpflichtungen, der lange Zeitraum, über den sie aufliefen, ohne dass der Kläger sie auch nur teilweise bediente (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 11.09.2007, NJW 2008, 313; OVG Münster 02.01.1996 - 25 B 3037/95 -, zitiert nach Juris, Rz. 9), der Umstand, dass der Kläger trotz seiner umfangreichen, nach eigener Angabe jede Arbeitswoche durchschnittlich zwei Termine umfassenden Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland hier über keinen Besitz und keine Konten mehr verfügte bzw. verfügt (vgl. VG Berlin 09.02.2005 - 23 A 80.03 -, zitiert nach Juris, Rz. 15 a.E.) oder aber sein inländisches Vermögen jedenfalls vor dem Finanzamt als Gläubiger erfolgreich verbarg (s. Schreiben des Finanzamts B. vom 30.06.2003, Anl. B 1 Bl. 66/67 GA), und auch seine Abmeldung aus Deutschland ohne Angabe der nach seiner Darlegung damals schon zutreffenden Schweizer Adresse (Anl. B 3, Bl. 146 GA; vgl. OVG Potsdam 28.02.2006 - 5 S 52.05 -, zitiert nach Juris, Rz. 9).
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